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BGBl. III Nr. 97/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2019× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Die beiden Seiten bilden eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern jeder Seite zusammensetzt. Sie unterrichten sich gegenseitig von der Zusammensetzung der Gemischten Kommission.

Der Gemischten Kommission wird die Aufgabe übertragen, die durch die vorliegende Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beurteilen. Sie tritt regelmäßig einmal jährlich sowie gegebenenfalls auf Ersuchen einer der beiden Seiten zusammen. Der Tagungsort liegt abwechselnd in Wien und Beijing.

Die Gemischte Kommission kann bei Bedarf Arbeitsgruppen von Fachleuten einsetzen.