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BGBl. III Nr. 97/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2019× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

Beide Seiten treffen im Einklang mit Verpflichtungen, die sich aus internationalen Verträgen und den Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation — INTERPOL ergeben, gemeinsam Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der in dieser Vereinbarung gemäß Artikel 1, 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen.

Die beiden Seiten werden einander durch Informationen über Straftaten, Identität von Tatverdächtigen, Beweismitteln, Fahndungsmaßnahmen sowie durch operative Zusammenarbeit unterstützen.