Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 117/2020

kundgemacht 14.11.2020 RIS↗Parlament↗
Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG und Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) 5 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2010 – 14.11.2020 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 · danach: BGBl. I Nr. 117/2020 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 15.11.2020 · idF BGBl. I Nr. 117/2020 § 29↗RIS↗
Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet
§ 29.
(1) Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO kommen in den Fällen des § 28 im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.
(2) Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO sind berechtigt,
1. ihre Uniform zu tragen;
… 7 unveränderte Absätze
2. ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes;
3. mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;
4. beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;
5. die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind.
(3) Abs. 2 gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.
(4) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.
(5) Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.