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BGBl. I Nr. 11/2020

kundgemacht 14.03.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes und Aufhebung des EUROFIMA-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert und das EUROFIMA-Gesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG) 7 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 Z 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 4, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 5 (aufgehoben); Abs 6 bis Abs 8
in Kraft 01.08.2016 – 14.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 69/2016 · danach: BGBl. I Nr. 11/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 15.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 11/2020 § 1↗RIS↗
Haftungsobergrenzen
§ 1.
(1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen. Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
1. sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
2. sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
1. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.
1. einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag die Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen. sind nicht auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.