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BGBl. I Nr. 129/2020

kundgemacht 15.12.2020 RIS↗Parlament↗
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2020× zu Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 16.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 129/2020 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 33.01.02 (Innovation, Technologietransfer) der Untergliederung 33 Vorbelastungen betreffend den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Teilnahme an wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest – IPCEI) im Bereich Mikroelektronik hinsichtlich der Finanzjahre 2021 bis 2023 in der Höhe von bis zu 56,25 Millionen Euro zu begründen.