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BGBl. I Nr. 12/2020

kundgemacht 15.03.2020 RIS↗Parlament↗
COVID-19 Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 16.03.2020 – 04.04.2020 · idF BGBl. I Nr. 12/2020 · danach: BGBl. I Nr. 23/2020 § 3↗RIS↗

Verwendung der Mittel des Fonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.
  3. Absatz 3,Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.