BGBl. I Nr. 137/2020
Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Bundesgesetz über die Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2010,, außer Kraft.