BGBl. I Nr. 137/2020
Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Bundesgesetz über die Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.