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BGBl. I Nr. 140/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und das Biozidproduktegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) 3471 § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.02.2021 · idF BGBl. I Nr. 140/2020 § 11↗RIS↗

Verlässlichkeit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Als verlässlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, ist ein Mensch anzusehen, wenn
    1. Litera a
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und
    2. Litera b
      die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Nicht als verlässlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.