Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
§ 23.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) Nr. 278/2011 über die Festlegung unionsweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 130 S. 1, mit Verordnung nähere Vorschriften für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere zu regeln: Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festlegen.
1. der Bezugszeitraum, dessen Aktivitätsraten für die kostenlose Zuteilung maßgeblich sind, sowie die Determinierung jener Fälle, in denen von diesem Bezugszeitraum abgewichen wird;
2. die Erhebung von Daten, die zur Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge erforderlich sind, einschließlich der Anforderungen an diese Daten;
3. die nähere Determinierung der Anforderungen an die Prüfung der Daten durch unabhängige Prüfeinrichtungen;
4. produktbezogene Referenzwerte je erzeugter Produkteinheit, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Tonne;
5. ein Referenzwert für messbare Wärme, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;
6. ein Referenzwert für Brennstoffeinsatz, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;
7. die Determinierung jener Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Referenzwerten gemäß Z 4 bis 6 ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen;
8. die Methode der Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge;
9. die jedes Jahr auf die Zuteilungsmenge anzuwendenden Prozentsätze für die Sektoren und Teilsektoren, für die kein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; dieser Prozentsatz beträgt im Jahr 2013 80% der Menge, die gemäß Z 1 bis 8 berechnet wird. Bis zum Jahr 2020 ist die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr um den gleichen Betrag bis auf 30% dieser Menge zu verringern;
10. ein Verzeichnis der Sektoren oder Teilsektoren, für die gemäß Art. 10a Abs. 13 der Richtlinie 2003/87/EG ein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; für Anlagen in solchen Sektoren oder Teilsektoren beträgt abweichend von Z 9 im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre die vorläufige kostenlose Zuteilung 100% der Menge, die auf Grundlage von Z 1 bis 8 berechnet wurde;
11. nähere Bestimmungen betreffend wesentliche Kapazitätserweiterungen, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate;
12. genauere Vorschriften für die Zuteilung an neue Marktteilnehmer, einschließlich Berechnungsmethoden.