Absatz eins,Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die gemäß Paragraph 24 b, oder Paragraph 25 a, Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln, wobei Paragraph 24 b, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden ist.
BGBl. I Nr. 142/2020
EZG-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27cneu
Fusion und Spaltung ab 2021
Paragraph 27 c,
- Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben und Berichte gemäß Absatz eins, zu prüfen, wobei Paragraph 24 b, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz eins, diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
- Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Meldung von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.