BGBl. I Nr. 142/2020
EZG-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertÜberschrift, Text
Nutzung von Gutschriften für die Handelsperiode von 2013 bis 2020
§ 37.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Anlageninhaber Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in der Handelsperiode den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:
1. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate bis spätestens 31. März 2015 im Register beantragt wird,
… 3 unveränderte Absätze
2. zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013,
3. zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und
4. Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2.