3. Abschnitt
Überprüfung von Treibhausgasemissionen Emissionen
Überwachung von Treibhausgasemissionen Emissionen von Anlagen Anlagen“
§ „§ 7.
Jeder Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S § 9 Abs. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.