3. Hauptstück Angaben
Übergangsbestimmungen, Vollziehung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957
§ 173.
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuss der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen. Die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und dem Produkt oder den Produkten sowie die einschlägige Akkreditierungsurkunde zu enthalten.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
Anmerkung
vgl. jetzt § 238