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BGBl. I Nr. 143/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 709917 § 0↗RIS↗
§ 207neu
in Kraft ab 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 143/2020 § 207↗RIS↗

6. Hauptstück
Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

Zuweisung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

Paragraph 207,

 Ein Schienenfahrzeug darf nur dann auf einer Eisenbahn betrieben werden, wenn ihm eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die für dessen Instandhaltung zuständig ist, zugewiesen ist, und diese für die Instandhaltung zuständige Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister für dieses Schienenfahrzeug registriert ist.