entgegen Paragraph 95, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
BGBl. I Nr. 143/2020
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 228neu
Paragraph 228,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2einer Verordnung nach Paragraph 95, Absatz 3, zuwider handelt,
- Ziffer 3entgegen Paragraph 95, Absatz 6, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
- Ziffer 4ein Teilsystem betreibt, ohne dass für das Teilsystem eine ausgestellte EG-Prüferklärung vorliegt,
- Ziffer 5die im Paragraph 104, angeführten Teilsysteme ohne Vorliegen einer dafür notwendigen Genehmigung zur Inbetriebnahme betreibt,
- Ziffer 6entgegen Paragraph 108, Absatz eins, eine Ausschreibung durchführt,
- Ziffer 7der Unterrichtungsverpflichtung im Paragraph 108, Absatz 3, nicht nachkommt,
- Ziffer 8entgegen Paragraph 110, Absatz 4, ein Schienenfahrzeug ohne Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in Verkehr bringt,
- Ziffer 9entgegen Paragraph 110, Absatz 5, ein Schienenfahrzeug auf Eisenbahnen einsetzt, die nicht in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet liegen,
- Ziffer 10entgegen Paragraph 112, der Pflicht zur Vergewisserung vor Einsatz eines Schienenfahrzeuges in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet nicht nachkommt,
- Ziffer 11gegen Paragraph 114, Absatz eins, verstößt, oder
- Ziffer 12entgegen Paragraph 115, Absatz 2, nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt.