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BGBl. I Nr. 143/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 709917 § 0↗RIS↗
§ 99geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 28.12.2011 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 124/2011 · danach: BGBl. I Nr. 143/2020 § 99↗RIS↗
in Kraft ab 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 143/2020 § 99↗RIS↗
Unrichtige EG-Erklärung 3. Abschnitt
Teilsysteme
Begriffsbestimmung
§ 99.
Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, als nicht konform oder gebrauchstauglich, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid die betreffende EG-Konformitäts- oder (1) Unter Teilsystemen versteht man die betreffende EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für ungültig zu erklären. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Maßnahme in Anhang II der Europäischen Kommission Richtlinie (EU) 2016/797 angeführten strukturellen und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der Gründe mitzuteilen funktionalen Teile des Eisenbahnsystems.
(2) Unter „mobiles Teilsystem“ versteht man das Teilsystem „Fahrzeuge“ und das Teilsystem „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“.
(3) Nationale Vorschriften im Sinne diese Gesetzesteiles sind rechtlich verbindliche Normen, die die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und die Sicherheit des Verkehrs auf Eisenbahnen regeln und welche für Eisenbahnunternehmen und sonstige Dritte gelten.