BGBl. I Nr. 148/2020
Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändert
Anklageberechtigung
§ 42.
Wird gegen ein periodisches Medium eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.
Anmerkung