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BGBl. I Nr. 150/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes und des Privatradiogesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 616 § 0↗RIS↗
§ 35aneu
in Kraft 01.01.2021 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 · danach: BGBl. I Nr. 112/2023 § 35a↗RIS↗

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

Paragraph 35 a,

  1. Absatz eins,Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß Paragraph 39 a, der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 3, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach Paragraph 54 c, AMD-G erfassten Plattform-Anbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu sind der RTR-GmbH jährlich 0,065 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach Paragraph 3, Absatz eins, RGG zusätzlich zum nach Paragraph 35, Absatz eins, zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweils im Inland erzielten Umsatzes der Plattform-Anbieter zum branchenspezifischen Gesamtumsatz aller gemäß Paragraph 54 c, erfassten Plattform-Anbieter zu bemessen und einzuheben. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4 bis 14 anzuwenden.