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BGBl. I Nr. 150/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes und des Privatradiogesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 616 § 0↗RIS↗
§ 41geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.2014 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 84/2013 · danach: BGBl. I Nr. 150/2020 § 41↗RIS↗
in Kraft 24.12.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 § 41↗RIS↗
Verwaltungsstrafen Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 41.
Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
§ 41geändert
in Kraft 24.12.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 § 41↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 § 41↗RIS↗
Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 41.
Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter, Video-Sharing- Plattform-Anbieter oder Mediendiensteanbieter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.