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BGBl. I Nr. 150/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes und des Privatradiogesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 12261 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 1; Abs 2 Z 2; Abs 3
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 150/2020 § 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 § 36↗RIS↗
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und Schutz von Minderjährigen
§ 36.
(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf Minderjährigen weder nicht zur körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, geistigen oder sittlichen Beeinträchtigung Minderjähriger führen.
(2) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1. Sie darf keine direkten Aufforderungen zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern anregen, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(3) Jeder Mediendiensteanbieter, dessen Angebot auch Kindersendungen umfasst, hat für in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation bei und in Kindersendungen betreffend für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erlassen erstellen und diese zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen unangebracht sind und dass positive Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden dürfen. Sie sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen.