BGBl. I Nr. 150/2020
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes und des Privatradiogesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertAbs 2 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Z 2 bis Z 4, Z 6 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 7
Werbe- und Teleshoppingdauer
§ 45.
(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 40 erster Satz und § 2 Z 33 mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind ist die Dauer von
1. Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und Hinweisen eines Fernsehveranstalters auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;
a) eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, und
b) Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe;
2. Beiträge Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit;
3. Kostenlose Spendenaufrufe kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken;
4. ungestaltete ungestalteten An- und Absagen von Patronanzsendungen gesponserten Sendungen;
5. Produktplatzierungen;
6. neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots;
(3) Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Zusätzlich zur Zeitdauer nach Abs. 1 darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.
Schlagworte