Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins, kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer eins, keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2, keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach Paragraph 39, Absatz 3, diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.