Absatz eins,Ist bei Krankheit oder Verletzung der Sportlerin bzw. des Sportlers oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers einer Mannschaft, die oder der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung einer Anti-Doping-Organisation vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdas ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit oder Verletzung und sämtliche relevante Befunde;
- Ziffer 2die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests;
- Ziffer 3den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode;
- Ziffer 4die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen und
- Ziffer 5die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels oder Behandlungsmethode.