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BGBl. I Nr. 152/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 und Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 152/2020 § 14↗RIS↗

Inhalt der Dopingkontrollanordnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen:
      1. Litera a
        Name der Person;
      2. Litera b
        Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist und
      3. Litera c
        Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
    2. Ziffer 2
      Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
      1. Litera a
        Bezeichnung des Trainings;
      2. Litera b
        Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind;
      3. Litera c
        Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind und
      4. Litera d
        Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
    3. Ziffer 3
      Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
      1. Litera a
        Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung;
      2. Litera b
        Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind und
      3. Litera c
        den Namen der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in Paragraph 13, Absatz 2, angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung die Leiterin oder den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Absatz eins, bekannt zu geben.