Absatz eins,Sportlerinnen und Sportler unterliegen folgenden Verpflichtungen:
- Ziffer einsden jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und den Regelungen dieses Bundesgesetzes, soweit sachlich in Frage kommend;
- Ziffer 2den für den jeweiligen internationalen Wettkampf, zu dem ihre Entsendung erfolgt, geltenden Anti-Doping-Regelungen;
- Ziffer 3Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen und keine verbotenen Methoden an ihnen angewendet werden;
- Ziffer 4bei den Dopingkontrollen gemäß der Paragraphen 15 und 16 jederzeit und an jedem Ort mitzuwirken;
- Ziffer 5die Identität einer sonstigen Person, welche die Sportlerin bzw. den Sportler in Ausübung der sportlichen Tätigkeit unterstützt, auf Anfrage der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, eines nationalen Verbandes oder einer sonstigen für die jeweilige Sportlerin bzw. den jeweiligen Sportler zuständigen Anti-Doping-Organisation, offenzulegen;
- Ziffer 6bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen der Ärztin bzw. dem Arzt oder Zahnärztin bzw. Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen;
- Ziffer 7zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß Paragraph 24, Absatz 4, nicht hiervon ausgeschlossen sind;
- Ziffer 8den Aufforderungen der ÖADR und der USK Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken;
- Ziffer 9an Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 3, Absatz 2, teilzunehmen.