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BGBl. I Nr. 152/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 und Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 152/2020 § 27↗RIS↗

4. Abschnitt
Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping

Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die oder der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, 9, oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die oder der eine Sportlerin bzw. einen Sportler, ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie oder er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Sportlerin bzw. Sportler (Paragraph 2, Ziffer 26,) gegenüber der oder dem behandelnden Ärztin oder Arzt oder der oder dem behandelnden Zahnärztin oder Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin bzw. der behandelnde Zahnarzt hat der Sportlerin bzw. dem Sportler, auf deren bzw. dessen Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Informationspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht in Notfällen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Tierärztinnen und Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, 9, oder 10 BSFG 2017 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber der Sportlerin bzw. dem Sportler, der Tierhalterin oder dem Tierhalter oder der für das Tier verantwortlichen Person.