Absatz eins,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen richten sich nach dem zur Zeit des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft günstiger wäre.
BGBl. I Nr. 152/2020
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 und Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 36,
- Absatz 2,Verfahren wegen Verstößen gegen das ADBG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,, richten sich nach den zum Zeitpunkt des Verstoßes gültigen Verfahrensbestimmungen, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft günstiger wäre.
- Absatz 3,Sportorganisationen gemäß Paragraph 2, Ziffer 27 und die BSO haben bis 30. Juni 2021 ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 24, nachzukommen und ihr Reglement (z. B. Statuten) entsprechend anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2021 Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, zu entsprechen.