BGBl. I Nr. 153/2020
Dienstrechts-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117egeändertAbs 1
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 117e.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
in der Verwendungsgruppe | |||||
in der Gehaltsstufe | PF 6 | PF 5 | PF 4 | PF 3 | PF 2 |
Euro | |||||
1 | 0,0 | 107,1 | 0,0 | 0,0 | 181,1 |
2 | 20,9 | 98,3 | 0,0 | 0,0 | 159,0 |
3 | 35,3 | 97,2 | 1,0 | 0,0 | 175,5 |
4 | 24,2 | 120,3 | 2,1 | 18,7 | 187,6 |
5 | 16,6 | 143,5 | 4,5 | 26,5 | 208,7 |
6 | 10,9 | 163,3 | 7,8 | 27,5 | 234,1 |
7 | 7,8 | 182,1 | 12,1 | 31,0 | 257,3 |
8 | 6,6 | 198,7 | 17,7 | 34,2 | 277,1 |
9 | 7,8 | 213,0 | 23,2 | 39,8 | 295,9 |
10 | 12,1 | 225,3 | 31,0 | 46,3 | 312,4 |
11 | 18,7 | 234,1 | 39,8 | 54,0 | 327,9 |
12 | 28,6 | 240,6 | 48,7 | 63,0 | 340,0 |
13 | 39,8 | 244,0 | 58,5 | 72,9 | 351,0 |
14 | 54,0 | 246,1 | 69,5 | 84,9 | 359,8 |
15 | 70,6 | 247,3 | 82,9 | 98,3 | 365,4 |
16 | 89,4 | 246,1 | 96,0 | 112,5 | 367,7 |
17 | 99,4 | 245,0 | 99,4 | 117,0 | 368,7 |
… 8 unveränderte Absätze
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der Verwendungsgruppe | |||||
in der Gehaltsstufe | PF 6 | PF 5 | PF 4 | PF 3 | PF 2 |
Euro | |||||
1 | 0,0 | 112,5 | 0,0 | 0,0 | 176,6 |
2 | 40,9 | 83,9 | 0,0 | 0,0 | 152,3 |
3 | 28,6 | 109,4 | 1,0 | 0,0 | 183,3 |
4 | 19,7 | 132,6 | 3,3 | 25,4 | 188,8 |
5 | 13,4 | 154,5 | 5,5 | 26,5 | 215,3 |
6 | 8,8 | 173,4 | 8,8 | 28,6 | 239,6 |
7 | 6,6 | 190,9 | 13,4 | 31,0 | 262,7 |
8 | 6,6 | 206,4 | 18,7 | 35,3 | 282,6 |
9 | 9,9 | 219,7 | 25,4 | 41,9 | 300,3 |
10 | 15,4 | 229,6 | 33,1 | 48,7 | 316,8 |
11 | 23,2 | 237,2 | 40,9 | 55,3 | 331,2 |
12 | 33,1 | 243,0 | 50,7 | 65,2 | 343,2 |
13 | 46,3 | 246,1 | 61,7 | 76,1 | 353,3 |
14 | 61,7 | 247,3 | 72,9 | 88,3 | 361,0 |
15 | 79,4 | 247,3 | 84,9 | 101,6 | 366,4 |
16 | 99,4 | 245,0 | 99,4 | 117,0 | 368,7 |
17 | 99,4 | 245,0 | 99,4 | 117,0 | 368,7 |
(1b) Übersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Funktionszulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.
(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.
(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
§ 117egeändertAbs 1 Tabelle; Abs 1a Tabelle
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 117e.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe | ||||
PF 6 | PF 5 | PF 4 | PF 3 | PF 2 | |
Euro | |||||
1 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | ||
2 | 0,0 | 0,0 | |||
3 | 1,0 | 0,0 | |||
4 | 2,1 | ||||
5 | |||||
6 | |||||
7 | |||||
8 | |||||
9 | |||||
10 | |||||
11 | |||||
12 | |||||
13 | |||||
14 | |||||
15 | |||||
16 | |||||
17 | |||||
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe | ||||
PF 6 | PF 5 | PF 4 | PF 3 | PF 2 | |
Euro | |||||
1 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | ||
2 | 0,0 | 0,0 | |||
3 | 1,0 | 0,0 | |||
4 | 3,3 | ||||
5 | |||||
6 | |||||
7 | |||||
8 | |||||
9 | |||||
10 | |||||
11 | |||||
12 | |||||
13 | |||||
14 | |||||
15 | |||||
16 | |||||
17 | |||||
(1b) Übersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
… 5 unveränderte Absätze
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Funktionszulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.
(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.
(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.