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BGBl. I Nr. 153/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 2581 § 0↗RIS↗
§ 46ageändertAbs 1; Abs 7; Abs 8
in Kraft 08.01.2018 – 28.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 60/2018 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 46a↗RIS↗
in Kraft 29.01.2020 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 153/2020 § 46a↗RIS↗
Sonderbestimmungen für die Außensenate bei den Oberlandesgerichten
§ 46a.
(1) Sobald die Wahlergebnisse bei allen Gerichtshöfen erster Instanz eines Oberlandesgerichtssprengels endgültig feststehen, hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Wahlkommission des Oberlandesgerichtes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels - – unter Anschluß der Wahlergebnisse dieser Gerichtshöfe und je einer Ausfertigung der beim Oberlandesgericht und bei den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz verwendeten Listen der wählbaren Richter - – zu einer Sitzung beim Oberlandesgericht einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die drei Außensenatsmitglieder und die sechs Außensenatsersatzmitglieder des Außensenates des Oberlandesgerichtes zu wählen sind. Falls ein Wahlmitglied verhindert ist, hat das nächstberufene Ersatzmitglied des Personalsenates des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz teilzunehmen.
(2) Wählbar sind alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe des in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Es sind Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 3 zu verwenden.
(4) Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechs Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Gerichtshofes erster Instanz so viele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Gerichtshofes erster Instanz aus.
(7) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied (Außensenatsersatzmitglied) nicht an, gilt der Richter mit der nächstniedrigeren Punkteanzahl - – vorbehaltlich des Abs. 5 - – als gewählt.
(8) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bekanntzugeben.
(9) § 46 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeder wählbare Richter anfechtungsberechtigt ist. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes.
Schlagworte
Ergebnis
§ 46ageändertAbs 1
in Kraft 29.01.2020 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 153/2020 § 46a↗RIS↗
in Kraft 24.12.2020 – 09.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 153/2020 · danach: BGBl. I Nr. 143/2024 § 46a↗RIS↗
Sonderbestimmungen für die Außensenate bei den Oberlandesgerichten
§ 46a.
(1) Sobald die Wahlergebnisse bei allen Gerichtshöfen erster Instanz eines Oberlandesgerichtssprengels endgültig feststehen, hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Wahlkommission des Oberlandesgerichtes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels – unter Anschluß Anschluss der Wahlergebnisse dieser Gerichtshöfe und je einer Ausfertigung der beim Oberlandesgericht und bei den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz verwendeten Listen der wählbaren Richterinnen und Richter – zu einer Sitzung beim Oberlandesgericht einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die drei Außensenatsmitglieder und die sechs Außensenatsersatzmitglieder des Außensenates des Oberlandesgerichtes zu wählen sind. Falls ein Wahlmitglied verhindert ist, hat das nächstberufene Ersatzmitglied des Personalsenates des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz teilzunehmen.
(2) Wählbar sind alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe des in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Es sind Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 3 zu verwenden.
(4) Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechs Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Gerichtshofes erster Instanz so viele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Gerichtshofes erster Instanz aus.
(7) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied (Außensenatsersatzmitglied) nicht an, gilt der Richter mit der nächstniedrigeren Punkteanzahl – vorbehaltlich des Abs. 5 – als gewählt.
(8) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
(9) § 46 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeder wählbare Richter anfechtungsberechtigt ist. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes.
Schlagworte
Ergebnis