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BGBl. I Nr. 153/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 175 § 0↗RIS↗
§ 249cgeändertAbs 1; Abs 2 Tabelle; Abs 3 (aufgehoben), Tabelle (entfallen)
in Kraft 31.07.2016 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 249c↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 153/2020 § 249c↗RIS↗
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 249c.
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Fernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
erforderliches Besoldungsdienstalter
Amtstitel
PF 1
keines
Kommissärin oder Kommissär
13 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
21 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
PF 2
(mit Hochschulbildung)
keines
Kommissärin oder Kommissär
18 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
26 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
PF 2
(ohne Hochschulbildung)
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Zentralinspektorin oder Zentralinspektor
PF 3
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Oberinspektorin oder Oberinspektor
PF 4
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Oberrevidentin oder Oberrevident
26 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
PF 5
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
27 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
PF 6
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
27 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:
für
Amtstitel
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
Ministerialrätin oder Ministerialrat
Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem der Zentralstelle oder im Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) der Abteilung Recht
in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PF 3
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsrätin oder Amtsrat
in der Verwendungsgruppe PF 4
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
(3) Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 153/2020)
bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes
in der Verwendungsgruppe PF 5
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren
Werkmeisterin oder Werkmeister
in der Verwendungsgruppe PF 6
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren
Werkmeisterin oder Werkmeister
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren
Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister
Anmerkung
Art. 1 Z 52 der Novelle BGBl. I Nr. 64/2016 lautet: „In der Tabelle in § 249c Abs. 2 wird die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro“ durch die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.