BGBl. I Nr. 154/2020
Aufhebung der Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet,“ in § 78 des Strafgesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet,“ in § 78 des Strafgesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78geändert ab 01.01.2022 ersetzt durch BGBl. I Nr. 242/2021
Mitwirkung am Selbstmord
§ 78.
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.