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BGBl. I Nr. 170/2020

kundgemacht 31.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 9 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.08.2009 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 74/2009 · danach: BGBl. I Nr. 170/2020 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 170/2020 § 27↗RIS↗
Verfahren
§ 27.
(1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der des festzusetzenden Lehrlingsentschädigung Lehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung des Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung des Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.
(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der des festgesetzten Lehrlingsentschädigung Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.
(4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.