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BGBl. I Nr. 170/2020

kundgemacht 31.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 9 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.07.1974 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 22/1974 · danach: BGBl. I Nr. 170/2020 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 170/2020 § 28↗RIS↗
Rechtswirkungen
§ 28.
(1) Die Das gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung Lehrlingseinkommen ist innerhalb ihres seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
(2) Die Das festgesetzte Lehrlingsentschädigung Lehrlingseinkommen kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über die Lehrlingsentschädigung das Lehrlingseinkommen sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.
(3) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung ein festgesetztes Lehrlingseinkommen außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie die Lehrlingsentschädigung das Lehrlingseinkommen regeln.
Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4. § 24 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Betriebsvereinbarung