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BGBl. I Nr. 19/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 115 § 0↗RIS↗
§ 125ageändertAbs 2 Z 3, Z 6
in Kraft 01.01.2010 – 31.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 141/2009 · danach: BGBl. I Nr. 19/2020 § 125a↗RIS↗
in Kraft 01.04.2020 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 19/2020 · danach: BGBl. I Nr. 71/2022 § 125a↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 125a.
(1) Das Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (§ 134 Abs. 2 Z 9) und von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 4 Z 7 zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.
(2) In der Beitragsordnung sind insbesondere vorzusehen
1. die allfällige Zweckwidmung der Beiträge;
2. das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge (Beitragsbeschluss); das Notariatskollegium kann dabei auch beschließen, dass neben den Mitgliedern der Notarengruppe des Kollegiums auch die Mitglieder der Kandidatengruppe Beitragsschuldner sind;
3. Regeln zur Bemessung und zur Höhe der Beiträge; die Beitragshöhe einkommensabhängiger Beiträge ist als Prozentsatz der für die Pensionsversicherung Vorsorge nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 Notarversorgungsgesetz maßgeblichen Beitragsgrundlage festzusetzen;
4. das Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge, wobei insbesondere der Fälligkeitszeitpunkt und eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen sowie grundsätzlich eine monatliche Vorschreibung vorzusehen sind; im Einzelfall kann das Notariatskollegium auch beschließen, dass die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 125 Abs. 4 Z 7) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
5. das Verfahren zur Einhebung der Beiträge und die Art ihrer Entrichtung;
6. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und die zwangsweise Hereinbringung der Beiträge, wobei von rückständigen Beiträgen ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz zu entrichten sind; auf die Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist § 15 17 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 Notarversorgungsgesetz, auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls
a) Namen und Anschrift des Beitragsschuldners,
… 6 unveränderte Absätze
b) den rückständigen Betrag,
c) die Art des Rückstands und
d) den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt,
zu enthalten.
(3) Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des § 140j kundzumachen.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020