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BGBl. I Nr. 33/2020

kundgemacht 05.05.2020 RIS↗Parlament↗
13. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Sanitätergesetz geändert wird (13. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2020× zu SanG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitätergesetz (SanG) 2 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Z 3b (neu)
in Kraft 22.03.2020 – 05.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 16/2020 · danach: BGBl. I Nr. 33/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft 06.05.2020 – 18.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 33/2020 § 9↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Rettungssanitäter
§ 9.
(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
3b. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,
4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
… 6 unveränderte Absätze
5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.