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BGBl. I Nr. 42/2020

kundgemacht 14.05.2020 RIS↗Parlament↗
12. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, das Zustellgesetz und das Agrarmarkt Austria Gesetz (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (12. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz (IntG) 2 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 1
in Kraft 01.06.2019 – 14.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 41/2019 · danach: BGBl. I Nr. 42/2020 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 15.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 42/2020 § 23↗RIS↗
4. TEIL
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen
§ 23.
(1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
… 8 unveränderte Absätze
1. eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung ablegen lässt oder
2. für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung ablegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Wer bei der Integrationsprüfung nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass die im Nachweis genannte Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(5) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Schlagworte
Strafbestimmung