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BGBl. I Nr. 43/2020

kundgemacht 14.05.2020 RIS↗Parlament↗
16. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden (16. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 312 § 0↗RIS↗
§ 28cgeändertAbs 1; Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 22.03.2020 – 14.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 16/2020 · danach: BGBl. I Nr. 43/2020 § 28c↗RIS↗
in Kraft 15.05.2020 – 20.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 43/2020 · danach: BGBl. I Nr. 23/2021 § 28c↗RIS↗
Naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz 1998
§ 28c.
(1) Die Einrichtungen sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Menschen dies dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Diese Meldungen sind den Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht nach §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Meldung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 184/2013, zu erfolgen. Solange dies technisch nicht möglich ist, kann die Meldung auch schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen, wobei sie nach mündlicher oder telefonischer Meldung schriftlich zu wiederholen ist.
(4) Die Einrichtungen sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit für den Menschen den Stand der Wissenschaft sowie die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes und der darauf basierenden Verordnungen einzuhalten.
(5) Besteht der begründete Verdacht, dass durch eine Einrichtung gegen Abs. 4 verstoßen wird, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister einer Einrichtung die Tätigkeit für den Menschen zu untersagen, wenn gegen Abs. 4 verstoßen wird und dadurch eine Gefährdung von Menschen zu besorgen ist.