Absatz eins,Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 112neu
2. Abschnitt
Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen
Kriterien für den Personaleinsatz
Paragraph 112,
- Absatz 2,Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nicht herangezogen werden:
- Ziffer einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Ziffer 2Schwangere sowie
- Ziffer 3Stillende, sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.