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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 112neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 112↗RIS↗

2. Abschnitt
Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen

Kriterien für den Personaleinsatz

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nicht herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      Schwangere sowie
    3. Ziffer 3
      Stillende, sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.