Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde – außer in Fällen einer befristeten Bewilligung – unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen
Paragraph 22,
- Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 erlischt
- Ziffer einsmit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,
- Ziffer 2mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,
- Ziffer 3mit Ablauf einer befristeten Bewilligung oder
- Ziffer 4mit Ablauf folgender Fristen ab Rechtskraft des betreffenden Bewilligungsbescheides:
- Litera aein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 und dem Baubeginn,
- Litera bsechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 und dem Bauende sowie
- Litera cein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.
Auf begründeten Antrag der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers können diese Fristen von der zuständigen Behörde verlängert werden.
Ausgenommen von Ziffer eins und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt. - Absatz 3,Das Erlöschen einer Bewilligung ist – außer in Fällen, in denen die Bewilligung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erlischt – mit Bescheid festzustellen.
- Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass
- Ziffer einsalle von der Bewilligung oder Meldung erfassten radioaktiven Materialien sowie aktivierte Anlagen- oder Gebäudeteile gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften weitergegeben oder beseitigt worden sind sowie
- Ziffer 2kontaminierte Anlagen- oder Gebäudeteile dekontaminiert worden sind.