Absatz eins,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
- Ziffer einsdie radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
- Ziffer 2die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
- Ziffer 3die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
- Ziffer 4die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
- Ziffer 5die radiologische Altersbestimmung sowie
- Ziffer 6der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.