Absatz eins,Das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten in Österreich bedarf einer Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
5. Abschnitt
Verbraucherprodukte
Zulassung zum Inverkehrbringen
Paragraph 32,
- Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbraucherproduktes sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
- Absatz 3,Eine Zulassung zum Inverkehrbringen ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie beabsichtigte Verwendung des Verbraucherproduktes gerechtfertigt ist,
- Ziffer 2hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
- Ziffer 3sichergestellt ist, dass
- Litera aExpositionen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie
- Litera bdie Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren jeweiligen Folgen
so gering wie möglich sind, - Ziffer 4das Verbraucherprodukt die allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt, nach denen Tätigkeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, im Verordnungsweg von der Meldepflicht ausgenommen sind und die gemäß Absatz 8, im Verordnungsweg festgelegte Dosisleistung nicht überschreitet,
- Ziffer 5bei und nach der Verwendung des Verbraucherproduktes aus Strahlenschutzgründen keine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind,
- Ziffer 6das Verbraucherprodukt angemessen gekennzeichnet ist sowie
- Ziffer 7für das Verbraucherprodukt Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung vorliegen.
- Absatz 4,Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 sinngemäß anzuwenden. Allfällige über die Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten erhaltene Informationen sind dabei zu berücksichtigen.
- Absatz 5,In ein Verfahren zur Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.
- Absatz 6,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über einen eingelangten Antrag gemäß Absatz 2 und auf Anfrage auch über ihre Entscheidung und deren Grundlage zu informieren.
- Absatz 7,In den Zulassungsbescheid sind insbesondere Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung und der mitzuliefernden Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung des Verbraucherproduktes aufzunehmen.
- Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Absatz 2, dem Antrag beizulegenden Unterlagen sowie den gemäß Absatz 3, Ziffer 4, höchstzulässigen Dosisleistungswert festzulegen.