Absatz eins,Für eine allfällige Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen für die Verwendung findet Paragraph 19, sinngemäß Anwendung. Die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber hat den Bauartschein entsprechend zu ergänzen und den Verwenderinnen/Verwendern zu übermitteln. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines gelten die Bestimmungen des Paragraph 35, sinngemäß.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf
Paragraph 34,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zulassung einer Bauart zu widerrufen, wenn
- Ziffer einssich herausstellt, dass das Gerät nicht den der Zulassung zugrunde gelegten Anforderungen entspricht, oder
- Ziffer 2die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Verwendung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ergeben hat, dass die Verwendung nicht mehr gerechtfertigt ist.
- Absatz 3,Im Fall eines Widerrufes gemäß Absatz 2, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verwenderinnen/Verwender der Bauart und die für die Standorte der Verwenderinnen/Verwender zuständigen Behörden über den Widerruf zu informieren und die weitere Verwendung der Bauart mit Bescheid zu untersagen.