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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 57↗RIS↗

Notfallreaktion

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich
    1. Ziffer eins
      der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
    2. Ziffer 2
      alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
    3. Ziffer 3
      eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
    4. Ziffer 4
      bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 58, eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.