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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 61neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 61↗RIS↗

15. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

Behördliche Überprüfung

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Ausübung einer gemäß Paragraph 17, bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      einmal pro Jahr bei
      1. Litera a
        Forschungsreaktoren,
      2. Litera b
        Entsorgungsanlagen,
      3. Litera c
        gefährlichen radioaktiven Quellen sowie
      4. Litera d
        Teilchenbeschleunigern;
    2. Ziffer 2
      alle vier Jahre bei
      1. Litera a
        zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
      2. Litera b
        veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß Paragraph 33, bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Absatz eins und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß Paragraph 16, bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.
  4. Absatz 4,Die Überprüfungen gemäß Absatz eins bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.