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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 67neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 67↗RIS↗

17. Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

Verantwortlichkeit

Paragraph 67,

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz

  1. Ziffer eins
    der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des Paragraph 79, für externe Arbeitskräfte, und
  2. Ziffer 2
    der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.