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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 72neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 72↗RIS↗

Verordnungsermächtigung

Paragraph 72,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins,,
  2. Ziffer 2
    Kriterien für die Einstufung von strahlenexponierten Arbeitskräften in die Kategorie A oder B,
  3. Ziffer 3
    Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,
  4. Ziffer 4
    Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71,, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,
  5. Ziffer 5
    Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69 und der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,
  6. Ziffer 6
    Kriterien, nach denen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Überwachung abgesehen werden kann,
  7. Ziffer 7
    Kriterien für die Einstufung von Arbeitsplätzen in Kontroll- und Überwachungsbereiche sowie Anforderungen an und Bestimmungen für diese Bereiche sowie
  8. Ziffer 8
    weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß Paragraph 67,