BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 75neu
Schutz des Personals und der Bevölkerung
Paragraph 75,
Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, keine unzulässigen Expositionen für die dabei tätig werdenden Personen und die Bevölkerung entstehen. Insbesondere hat sie
- Ziffer einsunter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 2 und 17 Absatz 2, für alle Tätigkeiten Vorschriften festzulegen, deren Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist,
- Ziffer 2die Ausübung der Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß im Sinne des Paragraph 61, zu überprüfen,
- Ziffer 3Aus- und Fortbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im militärischen Bereich festzulegen,
- Ziffer 4Strahlenschutzbeauftragte mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen,
- Ziffer 5die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskräfte in die Kategorien A oder B vorzunehmen sowie
- Ziffer 6für Strahlenschutzunterweisungen gemäß Paragraph 68,, für ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69 und für eine Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, zu sorgen.