Absatz eins,Jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß Paragraph 136, behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81neu
Strahlenschutzpass
Paragraph 81,
- Absatz 2,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen sowie die erforderlichen Meldungen an das Zentrale Dosisregister gemäß Paragraph 133, zu erstatten.
- Absatz 3,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber kann auch für im Inland arbeitende externe Arbeitskräfte einen Strahlenschutzpass beantragen, wobei dann auch den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nachzukommen ist.