Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der
- Ziffer einsdie gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erhobenen Daten,
- Ziffer 2die gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ermittelten Radonkonzentrationen sowie
- Ziffer 3die Maximalwerte der gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, abgeschätzten Dosis
gesammelt und gespeichert werden.