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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 95neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 95↗RIS↗

Radondatenbank

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erhobenen Daten,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ermittelten Radonkonzentrationen sowie
    3. Ziffer 3
      die Maximalwerte der gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, abgeschätzten Dosis
    gesammelt und gespeichert werden.
  2. Absatz 2,Die Meldungen an die Radondatenbank sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Datenbank zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.